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Einkünfteerzielungsabsicht bei leerstehender Gewerbeimmobilie

Bei Leerstand einer Gewerbeimmobilie entfällt die Einkünfteerzielungsabsicht nur dann nicht, wenn der Vermieter ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen unternimmt. Dabei werden hieran umso höhere Anforderungen gestellt, desto schwieriger die Vermietung des Objekts ist, z.B. aufgrund dessen baulichen Zustands, seiner Lage und der wirtschaftlichen Entwicklung der Region. Die Beauftragung eines Immobilienmaklers und die gelegentliche Schaltung von Inseraten hat das Finanzgericht München nicht als ausreichend für den Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht angesehen. Es hat daher Verluste nicht mehr anerkannt.

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