Aktuelles

Einkünfteerzielungsabsicht: Nicht zu Wohnzwecken vermietete Gebäude

Bei der dauerhaften Vermietung von Wohnungen erkennt das Finanzamt Verluste auch über längere Zeit ohne weitere Prüfung an, da hier von einer Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters ausgegangen wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass dies auch für Gebäude oder Gebäudeteile gilt, die vom Pächter oder Mieter nicht für Wohnzwecke, sondern andere, z.B. gewerbliche Zwecke genutzt werden.

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht