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Einkünfteerzielungsabsicht: Teilweise vermietete Gebäude

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht. Sind bei einem Grundstück z.B. nur die Nebenräume eines Wohnhauses sowie ein Stall vermietet, bezieht sich die Vermietungstätigkeit nur auf diese Gebäudeteile sowie das Nebengebäude. Es können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, die ggf. anteilig auf diese Vermietungsobjekte entfallen. (Bundesfinanzhof)

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