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Eintrittskarten-Verkauf für Auslandsveranstaltungen

Der Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung ist umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung, keine Lieferung. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Für die Bestimmung des Leistungsorts greift keine der Sonderregelungen des Gesetzes ein. Leistungsort ist daher der Sitz des leistenden Unternehmers. Ein deutscher Unternehmer, der Eintrittskarten für Veranstaltungen im Ausland verkauft, hat daher Umsatzsteuer in Deutschland zu zahlen.

Hinweise: 1. Das Urteil betrifft den Verkauf von Eintrittskarten durch einen Zwischenhändler. Anders ist die Rechtslage, wenn ein Veranstalter selbst die Eintrittskarten verkauft. Dann kommt es auf den Ort der Veranstaltung an. 2. Das Urteil betrifft das bis 31.12.2009 geltende Recht. Ab 2010 wäre bei einem Verkauf an einen anderen Unternehmer Leistungsort und damit Steuerpflicht am Sitz des Käufers gegeben. Bei Verkauf an Private ändert sich nichts gegenüber dem Ergebnis im Urteil.

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