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Entsorgung von werthaltigem Abfall

Für bestimmte Abfallgruppen bestehen besondere Entsorgungspflichten aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen z. B. für Altfahrzeuge, Altglas, Altholz, Altöl, Bioabfall, gebrauchte Batterien und Akkumulatoren, gewerblichen Abfall, Elektro- und Elektronikgeräte, Klärschlamm, Verpackungen und tierische Nebenprodukte. Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung. Handelt es sich um werthaltigen Abfall, kann ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) vorliegen, wenn

  • der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder

  • die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat.

Dies hat die Folge, dass umsatzsteuerlich Bemessungsgrundlage für die erbrachte Entsorgungsleistung der Wert des hingegebenen Abfalls ist. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Abfalls ist der Wert der Gegenleistung (der Entsorgungsleistung). Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben anhand von beispielhaften zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen wann sie einen tauschähnlichen Umsatz annimmt und wie die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu ermitteln ist.

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