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Erbfallpauschbetrag nur einmal pro Erbfall

Die Erbschaftsteuer berechnet sich nach dem Wert des geerbten Vermögens. Dieser Wert vermindert sich um die sog. Nachlassverbindlichkeiten. Zu diesen gehören die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abgezogen.

Dieser Pauschbetrag wird nur einmal pro Erbfall gewährt, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Erben vorhanden sind.

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