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Fragliche Steuerpflicht: Sparer-Pauschbetrag bei beschränkter Steuerpflicht?

Auch wenn jemand nicht mehr in Deutschland wohnt oder sich hierzulande aufhält, kann er in Deutschland steuerpflichtig sein - allerdings nur beschränkt steuerpflichtig. Beispielsweise muss man für ein Vermietungsobjekt in Deutschland Steuern zahlen, obwohl man im Ausland lebt. Aber auch für Kapitaleinkünfte können Steuern anfallen. Das Finanzgericht Saarland (FG) musste entscheiden, ob dann auch ein Sparer-Freibetrag zu berücksichtigen ist.

Der Kläger lebte 2017 in den Vereinigten Arabischen Emiraten und war in Deutschland mit Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig. Darüber hinaus erzielte er Kapitalerträge, für die das deutsche Kreditinstitut Steuern einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger die Günstigerprüfung für seine Kapitaleinkünfte. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Vermietungseinkünfte und setzte die Einkommensteuer auf 0 EUR fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein, da kein Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt wurde. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dürften beide Länder die Dividende besteuern. Eine mögliche Doppelbesteuerung werde durch Anwendung der Anrechnungsmethode in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgemildert.

Die Klage vor dem FG war trotz des Nullbescheids (Steuerfestsetzung von 0 EUR) zulässig, aber unbegründet. Beschränkt Steuerpflichtige haben keinen Anspruch auf den Sparer-Freibetrag, wenn keine Veranlagung der Kapitalerträge erfolgt. Die Einkommensteuer ist durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer). Auch wenn der Kläger schlechter gestellt werde als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, sei dies kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Eine Steuerveranlagung sei bei in Drittstaaten Ansässigen nicht geboten. Es könne im Streitfall offenbleiben, ob bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Unterschiede in der Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen bestünden. Da die Besteuerungssachverhalte von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht vergleichbar seien, liege auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

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