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Freiwillige Zusatzzahlungen sind kein Trinkgeld

Ein Klinikdirektor zahlte einer Angestellten freiwillig Geldbeträge (im Jahr 2002: 650 €; im Jahr 2003: 1.250 € und im Jahr 2004: 1.100 €), weil sie ihn bei Vortragsveranstaltungen organisatorisch unterstützte. Die Angestellte behandelte die Einnahmen als steuerfreies Trinkgeld, da der Klinikdirektor nicht ihr Arbeitgeber gewesen sei und er die Zahlungen ohne rechtliche oder vertragliche Verpflichtung geleistet habe. Das Finanzgericht Hamburg entschied demgegenüber, dass es sich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Zum Arbeitslohn zählen alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gilt auch für Zuwendungen eines Dritten, wenn sie Entgelt für eine Leistung des Arbeitnehmers sind, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Diese Zuwendungen müssen sich für den Arbeitnehmer als Frucht der für den Arbeitgeber geleisteten Arbeit darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Diese Voraussetzungen sah das Finanzgericht als erfüllt an. Beim Trinkgeld handelt es sich dagegen um eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in der Form eines kleinen Geldgeschenks.

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