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Gebühren für die Verwaltung von Investmentvermögen

Insbesondere bei Spezial-Investmentvermögen mit einem oder wenigen Anlegern werden Gebühren für die Verwaltung von einem Dritten unmittelbar dem Anleger und nicht der Kapitalanlagegesellschaft in Rechnung gestellt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind diese Aufwendungen auf der Ebene des Investmentvermögens als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ein unmittelbarer Abzug beim Anleger als Betriebsausgabe ist nicht zulässig. Demgegenüber sind Aufwendungen, die dem Anleger für die Verwaltung seiner Anteile an dem Investmentvermögen entstehen, beim Anleger selbst zu berücksichtigen.

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