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Gewerbesteuer: Zur Kürzung des Gewerbeertrags bei der Mitvermietung von Anlagen

Wenn man Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, fällt hierfür auch Gewerbesteuer an. Zu deren Ermittlung wird der Gewinn des Unternehmens noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Eine der Kürzungen, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, betrifft Unternehmen, die vor allem Vermögen verwalten. Hierbei sind allerdings gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall erfüllt waren.

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2014 eine große Fläche bestehend aus verschiedenen Grundstücken und mit Erbbaurechten. Auf den Grundstücken befand sich ein Gewerbezentrum, welches an verschiedene Industrieunternehmen vermietet war. Zum Gewerbezentrum gehörte auch eine Druckluftanlage. Diese wurde von den Mietern genutzt, wofür ihnen Betriebskosten in Rechnung gestellt wurden. Zu den Betriebskosten gehörten unter anderem auch Aufwendungen für die Betriebsüberwachung haustechnischer Anlagen, den Sicherheitsdienst und für Reinigung. Ab 2015 wurde das Druckleitungsnetz technisch aufgespalten und den einzelnen Mietern zugeordnet, die daraufhin eigenständige Druckluftsysteme installierten oder Leihverträge mit der Klägerin schlossen. Im Oktober 2016 wurde das Grundstück zum 01.01.2017 verkauft. Die Klägerin begehrte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Nachdem das Finanzamt zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß veranlagt hatte, wurden im Rahmen einer Außenprüfung die Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung verneint.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Klägerin war in den Jahren 2015 und 2016 originär gewerblich tätig, da sie Betriebsvorrichtungen vermietet und Bewachungsleistungen erbracht hatte. Bei der Druckluftanlage handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, da sie unmittelbar dem ausgeübten Gewerbe dient. Die Vermietung der Anlage ist keine gewerbesteuerkürzungsunschädliche Tätigkeit. Die Mitvermietung der Anlage war auch nicht unentbehrlich, da einer der Mieter später ein eigenes Druckluftsystem errichtet hatte. Auch die durch den Sicherheitsdienst erbrachten Leistungen standen einer erweiterten Kürzung entgegen. Nur die Reinigungsleistungen waren unschädlich. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung war daher nicht zu gewähren.

Hinweis: Mit der Frage, ob die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb, hat sich das Gericht nicht befasst. Denn in dem Fall wäre eine erweiterte Kürzung bereits von vornherein ausgeschlossen gewesen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

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