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Gewinn aus betrieblicher Verlosung bei gekauftem Los nicht steuerpflichtig

Ein selbständiger Bezirksleiter einer Bausparkasse nahm an einer "Wettbewerbsverlosung" der Bausparkasse "für akquirierende Außendienstmitarbeiter" teil. Er gewann bei der Auslosung des vierten Quartals 1996 den Hauptgewinn, einen Pkw im Wert von über 50.000 DM. Für jeden vermittelten Bausparvertrag konnten die Mitarbeiter ein Los erwerben. Die Bausparkasse behielt für jedes Los 1 DM von den verdienten Provisionen ein. Der Bezirksleiter hatte insgesamt 150 Lose erworben. Der Bundesfinanzhof sah den Gewinn nicht als Betriebseinnahme an, obwohl die Verlosung eine betriebliche Veranstaltung war und ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestand. Da der Bezirksleiter die Lose bezahlt habe durch Kürzung seiner Provision, sei der Loskauf genauso zu sehen, wie der Kauf eines Loses bei einer anderen Lotterie. Dort ist ein Gewinn ebenfalls nicht steuerpflichtig. Die Möglichkeit, bei einer betrieblichen Veranstaltung ein Los zu kaufen, sei Verwendung des verdienten Einkommens, daher keine steuerpflichtige Vergütung mehr. Anders ist es aber für Gewinne aus einer betrieblichen Verlosung, wenn die Lose unentgeltlich verteilt werden.

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