Aktuelles

Gutschrift von Beteiligungskapital

Arbeitslohn, der - wie z.B. Urlaubsgeld - nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Stimmen Arbeitnehmer der Umwandlung von Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung in Beteiligungskapital zu, so ist in der Gutschrift auf den jeweiligen Beteiligungskonten wirtschaftlich eine Vorausverfügung zu sehen, die zu einem Zufluss führt. Dieser Vorgang kann nicht anders behandelt werden als die Auszahlung und die Wiedereinzahlung auf die Beteiligungskonten. Die Beträge sind bei Zufluss zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer langfristig in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge beschränkt sind. (Bundesfinanzhof)

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht