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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Pflegeleistungen

Die Steuerermäßigung für Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Privathaushalten erfuhr mit Wirkung ab 2009 wesentliche Änderungen, insbesondere bei den Höchstbeträgen. Ein überarbeiteter Verwaltungserlass behandelt ausführlich die neue Rechtslage bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen. Eine deutliche Verbesserung gab es für den Abzug von Pflege- und Betreuungskosten. Dazu ergibt sich aus dem neuen Erlass unter Anderem:

Für Pflegeleistungen gilt nun zusammen mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen ein Abzug von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €. Für Mini-Jobs und Handwerkerleistungen gelten daneben jeweils unabhängige Höchstgrenzen.

Auf die Pflegestufe oder Pflegebedürftigkeit kommt es nicht mehr an. Es reicht aus, wenn es sich der Art nach um Pflege oder Betreuung einer Person handelt. Das von den Pflegekassen gezahlte Pflegegeld wird nicht angerechnet, mindert also nicht die zu berücksichtigenden Kosten. Leistungen der Pflegeversicherung sowie im Rahmen des Persönlichen Budgets durch Rehabilitationsträger sind dagegen anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege, Betreuung oder haushaltsnahe Dienstleistungen gezahlt werden.

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