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Innergemeinschaftliche Lieferungen: Finanzverwaltung überarbeitet ihr Schreiben

Die Finanzverwaltung hat ihr Schreiben aus dem letzten Jahr zu innergemeinschaftlichen Lieferungen aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überarbeitet. Es ergeben sich u.a. die folgenden Änderungen bei Buch- und Belegnachweisen:

  • Angaben zum Bestimmungsort: Die Finanzverwaltung beanstandet es nun nicht mehr, wenn der Abnehmer falsche Angaben zum Bestimmungsort macht, falls der tatsächliche Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt. Ein insoweit falscher Nachweis ist unschädlich. Ist zweifelhaft, ob die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, geht diese zu Lasten des liefernden Unternehmers.

  • Belegnachweis in Abholfällen: Die Finanzverwaltung verzichtet nun auf die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung.

  • Empfangsbestätigung: Aus ihr muss sich ergeben, dass der Abnehmer den Beauftragten mit der Beförderung des Liefergegenstands im Rahmen der Lieferung an den Abnehmer beauftragt hat. Die Berechtigung des Abholers muss nicht für jeden einzelnen Liefergegenstand bei dauernden Liefervereinbarungen nachgewiesen werden. Es gelten hier verschiedene Erleichterungen.

  • Versendungsbeleg im Kurierdienst: Bei elektronischer Auftragserteilung wird die Versandbestätigung einschließlich des Zustellnachweises anerkannt.

  • CMR-Frachtbrief: Allein aufgrund einer fehlenden Bestätigung im Feld 24 wird nicht mehr davon ausgegangen, dass der Gegenstand der Lieferung nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Bei ernstlichen Zweifeln an der tatsächlich grenzüberschreitenden Warenbewegung ist die grenzüberschreitende Warenbewegung durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.

  • Buchnachweis: Unternehmer haben den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen bis zu dem Zeitpunkt zu führen, zu dem sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die innergemeinschaftliche Lieferung abzugeben hat. Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht kann aber dieser Buchnachweis ergänzt oder berichtigt werden.

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