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Kanutouren für Schulklassen nicht umsatzsteuerbefreit

Bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung Jugendlicher sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt unter anderem für Beherbergung, Beköstigung und die sonstigen üblichen Naturalleistungen durch Personen oder Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Der Betreiber einer Surfschule und eines Jugendgästehauses veranstaltete auch mehrtägige Kanutouren für Schulklassen. Er stellte dazu die Kanus, sonstiges Material und die Betreuung durch einen Kanufahrer. Die Touren wurden von seinen Mitarbeitern begleitet. Die Gesamtverantwortung oblag jedoch den jeweiligen Lehrern der Schulklassen. Die einzelnen Touren stimmte der Kläger zuvor mit den Schulen ab, wobei er jeweils die Wünsche der Klassen über die Einzelheiten des Programms und der Organisation berücksichtigte. Die Schulen schätzten den pädagogischen Wert der Veranstaltungen. Der Bundesfinanzhof gestand dem Kläger die Umsatzsteuerbefreiung jedoch nicht zu. Er habe die Schüler nicht bei sich aufgenommen, was aber Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung sei. Die Gesamtverantwortung für die Kanutouren habe bei den Lehrern gelegen. Der Kläger habe nur für Teile der Veranstaltung die Verantwortung übernommen. Eine begünstige Aufnahme Jugendlicher zu Erziehungszwecken setze zudem eine bestimmte Dauer voraus, die bei den mehrtägigen Kanutouren des Klägers nicht gegeben sei. Es genüge nicht, wenn der Kläger einzelne erzieherische Leistungen erbracht habe.

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