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Keine Körperschaftsteuerpflicht für fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft

Gesellschaftsrechtlich wird zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH unterschieden. Die Vorgesellschaft ist die durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags errichtete und noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft. Zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH besteht grundsätzlich Identität. Steuerrechtlich wird die GmbH-Vorgesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH in das Handelsregister eingetragen wird. Unterbleibt die Eintragung, ist die Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig. Die erzielten Einkünfte werden den Gründungsgesellschaftern zugerechnet, die in der Regel Mitunternehmer sind, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

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