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Kosten der Berufsausbildung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können seit 2004 nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden. Nach der früheren Rechtslage war dies möglich, wenn ein konkreter Zusammenhang mit einem angestrebten Beruf bestand. Nunmehr sind Kosten der eigenen Berufsausbildung in der Regel nur noch als Sonderausgaben bis 4.000 € im Jahr absetzbar.

Mit der Rechtslage ab 2004 befasst sich ein ausführlicher Erlass, aus dem sich unter anderem ergibt:

Kosten einer erstmaligen Berufsausbildlung oder eines Erststudiums sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Anders ist es nur, bei Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis), z.B. als Referendar.

Nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem abgeschlossen Erststudium können Kosten einer weiteren oder ergänzenden Berufsausbildung als Werbungkosten absetzbar sein. Voraussetzung ist ein hinreichend konkreter, objektiver Zusammenhang mit einer späteren im Inland ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Dies gilt entsprechend für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen anderen Berufsausbildung.

Kosten einer beruflichen Fort- oder Weiterbildung sind grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar.

Eine Berufsausbildung muss im Rahmen eines amtlich geregelten Ausbildungsweges erlernt und durch eine Prüfung abgeschlossen werden. Der neue Erlass erläutert dies im Einzelnen. Als erstmalig gilt eine Berufsausbildung, deren Kosten nicht als Werbungskosten absetzbar sind, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossene Hochschuldstudium vorangegangen ist.

Kosten des Besuchs allgemein bildender Schulen sind Kosten der Lebensführung und daher nicht als Werbungskosten absetzbar. Dazu gehört auch der Besuch eines Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife. Diese Kosten sind als Sonderausgaben bis 4.000 € im Jahr absetzbar oder nach den Vorschriften über den Abzug von Schuldgeld als Sonderausgaben (Abzug nur zum Teil möglich). Erststudium: Ein Studium ist dann ein erstmaliges, wenn ihm kein anderes beendetes Studium oder keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist. Der Erlass behandelt dazu eine Reihe von Einzelfragen.

Aufwendungen für ein Promotionsstudium und die Promotion sind in der Regel als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar.

Für den Abzug von Ausbildungskosten als (vorweggenommene) Betriebsausgaben gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Abzug als Werbungskosten.

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