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Kurzfristiger Flugausfall: Aufhebung des Verhandlungstermins muss besonders begründet werden

Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Der mündlichen Verhandlung kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Ein Gericht muss den anberaumten Verhandlungstermin daher aufheben oder verlegen, wenn erhebliche Gründe (z.B. eine akute Erkrankung eines Beteiligten) vorliegen.

Kann ein Prozessbeteiligter aufgrund des kurzfristigen Ausfalls einer Flugverbindung nicht zur mündlichen Verhandlung anreisen, muss der Termin aber nur dann aufgehoben werden, wenn der Antrag besonders begründet wurde. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Die Bundesrichter halten es für geboten, dass die verhinderte Prozesspartei in diesem Fall im Aufhebungsantrag zumindest darlegt, warum kein alternatives Verkehrsmittel genutzt werden konnte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Prozessbevollmächtigter am Vorabend der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sein für den nächsten Morgen gebuchter Flug von Düsseldorf nach München (zum Verhandlungstermin) annulliert worden sei. Eine Zuschaltung per Videotelefonie lehnte er ab.

Der BFH entschied, dass die mündliche Verhandlung in diesem Fall nicht aufzuheben war und ohne den Prozessbevollmächtigten stattfinden durfte, da dieser nicht dargelegt hatte, warum er am Vorabend nicht per Bahn oder mit dem Auto anreisen konnte. Ebenfalls blieb offen, warum es keine späteren Alternativflüge gab. Weiter verwies der BFH darauf, dass der Klägerseite auch eine spontane Zuschaltung zum Termin per Videoübertragung möglich gewesen sei.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass Anreiseprobleme vor Gericht besonders begründet werden müssen. Im Jahr 1985 hatte das Bundesverwaltungsgericht noch entschieden, dass sich eine Prozesspartei darauf verlassen darf, dass Beförderungszeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln eingehalten werden. Der BFH erklärte nun, dass sich dieser Grundsatz kaum auf die heutige Zeit übertragen lässt, da Zug- und Flugausfälle heutzutage praktisch an der Tagesordnung sind. Bei der Anreise zur mündlichen Verhandlung sollten die Prozessparteien daher zeitliche Puffer einplanen.

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(aus: Ausgabe 01/2024)

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