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Leistungen eines Orchestermusikers an Orchester

Nach dem Umsatzsteuergesetz sind sowohl die Leistungen der Orchester, die von öffentlich-rechtlichen Trägern unterhalten werden, als auch die musikalischen Leistungen der privaten Orchester umsatzsteuerfrei. Bei Letzteren ist Voraussetzung, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass das private Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt.

Liegt die erforderliche Bescheinigung für das private Orchester vor, sind sowohl die von dem Orchester erbrachten Leistungen als auch die der einzelnen Musiker steuerfrei, wenn sie als Unternehmer selbständig tätig sind und ihre Leistungen als Orchestermitglied gegenüber dem Orchester erbringen, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er folgt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2003. Der Bundesfinanzhof gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach derartige Leistungen bislang umsatzsteuerpflichtig waren.

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