Aktuelles

Leistungen privater Nachhilfeinstitute

Unternehmer, die Nachhilfeunterricht für Schüler anbieten, können eine allgemeinbildende Einrichtung sein und steuerfreie Leistungen erbringen, wenn sie auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Das ist der Fall, sofern nicht nur die Erledigung von Schulaufgaben beaufsichtigt wird, ohne dass bei der Verarbeitung des schulischen Unterrichtsstoffes erklärende Hilfe geleistet wird. Es müssen nach den Vorgaben der Finanzverwaltung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Festliegendes Lernprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffes für die Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels.

  • Geeignete Unterrichtsräume und -vorrichtungen.

  • Der Betrieb der Bildungseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein.

  • Im Rahmen des Lehrprogramms muss die Einrichtung keinen eigenen Lehrstoff anbieten. Es reicht aus, wenn sich die Leistung auf eine Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von der Schule angebotenen Stoffs beschränkt.

  • Spezielle Qualitätsanforderungen an den Inhalt des Unterrichts und Qualifikationen der ausführenden Personen sind nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Das Finanzamt prüft, ob im Einzelfall die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind

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