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Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nach der gesetzlichen Regelung steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,

  • der Abnehmer ist,

  • ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

  • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

  • bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und

  • der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Diese Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Die Nachweispflichten sind nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung) aber keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung. Die Regelungen zu den zu erbringenden Nachweisen bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs Folgendes: Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen. Ausnahmsweise kann jedoch etwas anderes gelten, wenn trotz der Nichterfüllung - der formellem - Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht erbracht hat.

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