Aktuelles

Neues Erbschaftsteuergesetz - Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen

Betriebsvermögen wird nun grundsätzlich mit den Verkehrswerten angesetzt. Bisher waren weitgehend die Buchwerte maßgebend. Stille Reserven wurden nicht erfasst. Betriebsgrundstücke wurden wie anderer Grundbesitz erfasst, in der Regel unter dem Verkehrswert. Nach neuem Recht können die Wertansätze im Einzelfall ein Mehrfaches der bisherigen Werte betragen. Zum begünstigten Betriebsvermögen gehören:

  • Gewerbebetriebe: Begünstigt ist die Übertragung des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Gesellschaftsanteils (Mitunternehmeranteils) an einer Personengesellschaft, z.B. an einer OHG oder KG, Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG auf Aktien;

  • Freiberufler-Praxen: Die Befreiungen für Gewerbebetriebe gelten entsprechend;

  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war;

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei Erwerb eines ganzen Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils daran.

Das Betriebsvermögen muss im Inland, innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sein, bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft muss sich deren Sitz oder Geschäftsleitung dort befinden. Das Betriebsvermögen ist zu 85 % unter den folgenden Bedingungen steuerbefreit. Das Betriebsvermögen des Betriebs oder der Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, darf höchstens zu 50 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Zu diesem werden u.a. gerechnet:

  • An Dritte vermietete oder verpachtete Grundstücke und Gebäude. In bestimmten Fällen zählt vermieteter oder verpachteter Grundbesitz jedoch nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen, z.B. bei einer Betriebsaufspaltung, Grundbesitz von Wohnungsvermietungsunternehmen, zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken überlassener Grundbesitz.

  • Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung bis 25 %.

  • Anteile an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen 50 % übersteigt.

  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen (nicht bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen, Versicherungen).

  • Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, Bibliotheken, Archive u.Ä., Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn nicht für den Hauptzweck des Unternehmens benötigt.

Die Summe der maßgeblichen Lohnsumme in 7 Jahren darf 650 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche jährliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers oder vor einer Übertragung unter Lebenden. Maßgebend sind die letzten 5 Wirtschaftsjahre, die vor dem Tode oder vor der Schenkung geendet haben. Unterschreitet die Lohnsumme der maßgebenden sieben Jahre die Mindestlohnsumme, vermindert sich die Steuerbefreiung im entsprechenden Verhältnis. Für Unternehmen, die keine oder weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, wird die Steuerbefreiung unabhängig von der Lohnsumme gewährt. 85 % des Betriebsvermögens bleibt steuerfrei. Die restlichen 15 % des Betriebsvermögens sind grundsätzlich zu versteuern. Für die nicht begünstigten 15 % des Betriebsvermögens gibt es jedoch einen Abzugsbetrag von 150.000 € zugunsten kleinerer Betriebe. Der Abzugsbetrag mindert sich um die Hälfte des Betrags, der 150.000 € übersteigt. Die Steuerbefreiung für 85 % des Betriebsvermögens und der eventuelle Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € für den an sich steuerpflichtigen restlichen Teil fallen rückwirkend weg, soweit der Erbe oder der Beschenkte das Betriebsvermögen innerhalb von 7 Jahren verkauft oder den Betrieb aufgibt. Tritt nachträglich ein schädlicher Sachverhalt ein, fällt die Steuervergünstigung nur zeitanteilig weg. Verkauft der Erbe den Betrieb z.B. nach 5 Jahren, verliert er nur 2/7 der Steuerbefreiung. Der Erbe oder Beschenkte kann unwiderruflich beantragen, eine Steuerbefreiung für 100 % des Betriebsvermögens zu erhalten, nicht nur für 85 %. Dafür muss er folgende Nachteile auf sich nehmen:

  • Die Lohnsumme muss nach 10 Jahren 1.000 % der Ausgangsumme für ein Jahr betragen (statt 650 % für 7 Jahre),

  • die Behaltefrist, innerhalb deren ein Verkauf usw. schädlich ist, beträgt 10 Jahre statt 7 Jahre,

  • das Verwaltungsvermögen darf höchstens 10 % betragen statt 50 %.

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht