Aktuelles

Neues Rechtsdienstleistungsgesetz

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist zum 1. Juli in Kraft getreten. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich. Die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung bleibt weiterhin der Anwaltschaft vorbehalten. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa

  • die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf.

  • die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend.

  • die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.

Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Das RDG nennt hierfür die Testamentsvollstreckung und die Fördermittelberatung. Weitere Beispiele hierfür können sein:

  • Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen;

  • Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten;

  • Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken;

  • Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler.

Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen. Dies sind die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis sowie die altruistische, karitative Rechtsberatung. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder. Die Rechtsdienstleistungen dürfen nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies wird vor allem dadurch sicher gestellt, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss.

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