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Neues Urteil zum Reemtsma-Anspruch: Direktanspruch gegen die Finanzverwaltung auch bei zivilrechtlicher Verjährung?

Stellt ein Unternehmer Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung und wird dieser Fehler erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt, hat der Unternehmer die ihm von seinem Leistungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer nach zivilrechtlichen Grundsätzen zurückzuzahlen. Ist dem Leistungsempfänger die Durchsetzung dieses zivilrechtlichen Anspruchs unmöglich oder übermäßig erschwert, hat er gegebenenfalls einen Direktanspruch gegen sein Finanzamt auf Auszahlung des Umsatzsteuerbetrags (sog. Reemtsma-Anspruch).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dazu schon im Jahr 2007 Stellung genommen. Nach der sehr restriktiven Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2022 soll der Reemtsma-Anspruch dann nicht greifen, wenn der zivilrechtliche Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Leistenden zivilrechtlich verjährt ist. Das Finanzgericht Münster hatte dem EuGH diese strenge Sichtweise zur Entscheidung vorgelegt.

Konkret ging es um einen Land- und Forstwirt (Kläger), der in den Jahren 2011 bis 2013 Holz zum Regelsteuersatz (19 %) einkaufte und dieses als Brennholz zum ermäßigten Steuersatz (7 %) weiterverkaufte. Seine Lieferanten führten Umsatzsteuer in Höhe von 19 % an das Finanzamt ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt dem Kläger den Vorsteuerabzug in Höhe der Differenz zwischen Regel- und ermäßigtem Steuersatz (12 %). Er forderte daraufhin seine Lieferanten zur Rechnungsberichtigung und Rückerstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer auf. Diese beriefen sich jedoch auf die zivilrechtliche Verjährung. Daraufhin stellte der Kläger beim Finanzamt einen Billigkeitsantrag auf Erstattung des Betrags nach den Reemtsma-Grundsätzen, der aber vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Der EuGH gab dem Landwirt allerdings recht. Er entschied, dass der Reemtsma-Anspruch auch dann bestehe, wenn der Leistungsempfänger, ohne dass ihm Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, eine Erstattung aufgrund der im nationalen Recht vorgesehenen Verjährung nicht mehr von seinem Lieferanten fordern könne. Die Gefahr einer doppelten Erstattung schließt der EuGH grundsätzlich aus, indem er den Erstattungsanspruch nach Rechnungsberichtigung einschränkt.

Hinweis: Dieses Urteil zur Reemtsma-Rechtsprechung schafft weitere Klarheit. Der Leistungsempfänger erfährt einen weitergehenden Schutz, wenn sein Vorsteuerabzug gescheitert ist. Die bislang restriktive Sicht des BMF wird kaum zu halten sein. Betroffene Leistungserbringer sollten Billigkeitsanträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

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