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Ort der Leistung: Nebenleistungen zu Übernachtungen

Der Bundesfinanzhof hatte im Januar 2009 entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels erbracht wird. Dies begründete er damit, dass die Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Pauschalentgelts ausmache.

Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil hinsichtlich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist, nicht an. Nach ihrer Auffassung ist in der Regel davon auszugehen, dass die Verpflegungsleistung - beginnend beim Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur „all-inclusive“-Verpflegung - für den Leistungsempfänger einen eigenen Zweck darstellt. Die Verpflegungsleistung dient nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Übernachtungsleistungen werden häufig ohne Verpflegungsleistungen (selbst ohne Frühstück) angeboten. Art und Umfang der Verpflegungsleistungen sind in der Regel vom Hotelgast frei wähl- und buchbar.

Die Verpflegungsleistung wird als selbständige Leistung bis zum 31.12.2009 an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Seit dem 01.01.2010 richtet sich der Ort nach dem Ort, an dem die Verpflegung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird.

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