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Pauschalierung der Umsatzsteuer für private Nutzung eines Betriebs-Pkws

Die Nutzung eines betrieblichen Pkws für private Fahrten ist als unentgeltliche Wertabgabe (früher: Eigenverbrauch) umsatzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sind die durch die privaten Fahrten entstandenen Kosten, soweit aus ihnen der Vorsteuerabzug möglich war.

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist an sich durch Einzelnachweise zu ermitteln. Macht der Unternehmer bei der Einkommensteuer für den Entnahmewert von der sog. 1 %-Regelung Gebrauch, kann der sich ergebende Wert aber für die Umsatzsteuer übernommen werden. Zum Ausgleich der Kosten, aus denen kein Vorsteuerabzug möglich ist (z.B. für Versicherung) lässt die Finanzverwaltung von dem sich ergebenden Wert einen pauschalen Abschlag von 20 % zu.

Ein Unternehmen wollte für die Umsatzsteuer zwar die 1 % Regelung übernehmen. Die Höhe der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten wollte es jedoch aufgrund einer Berechnung nach Einzelnachweis ansetzen, wodurch sich ein höherer Abschlag von ca. 35 % ergab.

Der Bundesfinanzhof verwarf diese Berechnungsweise. Ein Unternehmer könne zwar die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung anwenden, aber dann nur insgesamt. Wendet er die 1 %-Regelung an, muss er sich daher mit dem von der Finanzverwaltung zugebilligten Abschlag für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten von 20 % zufrieden geben. Erscheint ihm dieser Abschlag als zu gering, muss er entweder die Fahrtenbuchmethode anwenden mit Einzelnachweis der Kosten oder es müssen die Kosten der Privatfahrten insgesamt geschätzt werden, unabhängig von der 1 %-Methode.

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