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Pauschalversteuerung: Fahrtkostenzuschüsse

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit 15 % pauschalversteuert werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es soll verhindert werden, dass der normale Arbeitslohn in steuerbegünstige Bezüge umgewandelt wird. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun Folgendes klargestellt:

Zuwendungen, die auf Arbeitslohn angerechnet werden, der bereits laufend gewährt wird, sind nicht begünstigt, wenn auf den bereits gewährten Arbeitslohn ein Rechtsanspruch bestand.

Werden die Zuschüsse dagegen auf Lohnbestandteile angerechnet, die zwar bereits gewährt werden, aber freiwillig, gelten sie als zusätzlicher Lohn. Sie können daher pauschalversteuert werden.

Demnach ist der Fahrtkostenzuschuss z.B. begünstigt, wenn er auf freiwillig gewährtes Weihnachtsgeld angerechnet wird. Nicht begünstigt ist er, wenn er mit Weihnachtsgeld verrechnet wird, auf das bereits ein Rechtsanspruch bestand, z.B. aufgrund betrieblicher Übung.

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