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Personalrabatte in der Automobilbranche

Die verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer ist grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil. Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber überwiegend Dritten anbietet, werden mit 96 % der Endpreise angesetzt. Soweit der Arbeitnehmer weniger bezahlen muss, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Für diesen gilt ein Freibetrag von 1.080 € im Jahr. Bezüglich der Bewertung der Personalrabatte in der Autobranche (Hersteller und Händler) hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden, dass nicht vom Listenpreis des Herstellers auszugehen ist, sondern von dem Preis, der fremden Letztverbrauchern üblicherweise ohne weiteres angeboten wird. Die Finanzverwaltung schließt sich diesem Urteil an. Im Hinblick auf praktische Schwierigkeiten zur Ermittlung des Angebotspreises, der Kunden zugestanden wird, lässt sie bestimmte Vereinfachungen und Pauschalierungen zu. So kann als maßgeblicher Endverbraucherpreis der Listenpreis abzüglich 80 % des durchschnittlich gewährten Preisnachlasses angesetzt werden. Dabei sind bestimmte Modifizierungen zu beachten.

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