Aktuelles

Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung (Nachweis)

Die EU-Quellensteuer wird in voller Höhe auf die Einkommensteuer angerechnet, wenn der Einbehalt der Steuer durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird. Hierfür wird kein Muster vorgeschrieben. Die Bescheinigung muss jedoch die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Zahlstelle und des wirtschaftlichen Eigentümers,

  • Höhe der Quellensteuer (einschließlich Währung),

  • Zahltag und

  • Kontonummer(n) oder einer Beschreibung der Forderung.

Es muss sich weiterhin aus dem Dokument eindeutig entnehmen lassen, dass es sich um eine Quellensteuer aufgrund der Zinsrichtlinie oder entsprechender völkerrechtlicher Abkommen (EU-Quellensteuer) und nicht um eine nationale Quellensteuer (z.B. Schweizer Verrechnungssteuer) handelt.

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht