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Recht auf Akteneinsicht: Finanzgericht muss Papierakten nicht als Daten-CD bereitstellen

In einem finanzgerichtlichen Prozess haben Prozessbeteiligte das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (z.B. die Akten des Finanzamts) einzusehen. Werden die Prozessakten bei Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht nach den Vorgaben der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum elektronischen Abruf gewährt. Sofern die Akten noch in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Finanzgericht (FG) nicht verpflichtet ist, in Papierform vorliegende Akten zu digitalisieren und auf einer Daten-CD bereitzustellen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger beim FG Münster beantragt, ihm die vorliegenden Papierakten des beklagten Finanzamts als Daten-CD zur Verfügung zu stellen. Das FG lehnte ab und bot nur einen Termin auf (Papier-)Akteneinsicht in den Diensträumen an. Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise und verwies darauf, dass der Anspruch auf Akteneinsicht keinen zusätzlichen Anspruch auf Digitalisierung und Bereitstellung einer Daten-CD auslöse.

Nach der FGO kann ein Gericht zwar auf besonders zu begründenden Antrag hin auch einen Datenträger mit dem Akteninhalt übermitteln, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Diese Regelung ist aber eine Ermessensentscheidung des Gerichts und betrifft nur elektronisch geführte Prozessakten. Für Papierakten wie im vorliegenden Fall sieht die FGO die Übermittlung einer Daten-CD aber nicht vor.

Hinweis: Der BFH ließ offen, ob im Einzelfall nicht doch eine Daten-CD bereitgestellt werden könnte, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran nachweisen würde. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger lediglich erklärt, dass er sich ohne Daten-CD nicht gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung wehren könne. Der BFH sah darin kein berechtigtes Interesse, denn es war nicht ersichtlich, warum ihm nur elektronische Daten hierbei helfen konnten, nicht aber Papierakten.

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(aus: Ausgabe 02/2024)

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