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Reisekosten - Verpflegungspauschale

Seit dem 01.01.2010 gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergung, nicht aber für Frühstück und andere Leistungen. Hotels müssen nun an sich das Entgelt für das Frühstück in der Rechnung besonders ausweisen. Dies hat zur Folge, dass bei Reisekostenerstattungen durch Arbeitgeber die Verpflegungspauschale um die Kosten für das Frühstück zu kürzen wäre.

Bisher wurde das Frühstück meist nicht besonders in der Rechnung ausgewiesen. Die Verpflegungspauschale wurde für den jeweiligen Reisetag um 20 % von 24 € = 4,80 € gekürzt. Die Neuregelung würde daher praktisch zu einer Verringerung des steuerfreien Reisekostenersatzes führen. Um dies zu vermeiden, lässt die Finanzverwaltung zwei Varianten zu:

Sammelposten für voll steuerpflichtige Leistungen

Das Hotel kann das Frühstück zusammen mit anderen voll steuerpflichtigen Leistungen als Sammelposten berechnen, also ohne das Frühstück für sich allein auszuweisen. Es kann dann unter-stellt werden, dass von dem Sammelposten 4,80 € auf das Frühstück entfallen. Der restliche Teil des Sammelpostens kann als Ersatz von Reisekosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Im Ergebnis entspricht das der bisherigen Handhabung: Der Arbeitgeber kann die Hotelrechnung voll steuerfrei erstatten, es ist lediglich die Verpflegungspauschale um 4,80 € zu kürzen.Leistungen, die mit dem Frühstück in einem Sammelposten erfasst werden können, sind z.B. Zugang zu Internet oder Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Hotel sowie von Gepäck, Überlassen von Kfz- Abstellplätzen.

Gestellung des Frühstücks durch den Arbeitgeber

Bislang ist eine vom Arbeitgeber auf einer Auswärtstätigkeit gestellte Mahlzeit nur mit dem jeweiligen Sachbezugswert als lohnsteuerpflichtiger Vorteil anzusetzen (derzeit für ein Frühstück 1,57 €). Voraussetzung ist u.a., dass die Übernachtung mit Frühstück vom Arbeitgeber gebucht wird. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber die Hotelrechnung voll bezahlen. Für das Frühstück ergibt sich ein lohnsteuerlicher Vorteil von 1,57 €. Die Verpflegungspauschale kann ungekürzt beansprucht werden.

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