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Satzungsregelung zur Übernahme von GmbH-Gründungsaufwand

Die Satzung einer GmbH enthielt keine Regelung zur Übernahme der Gründungsaufwands durch die Gesellschaft, woraufhin das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister ablehnte. Hierzu entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main, dass die unterlassene Regelung eine Ablehnung der Eintragung nicht rechtfertigt. Eine derartige Regelung ist nur erforderlich, wenn die Gründungskosten von der Gesellschaft getragen werden und den Gründern Erstattungsansprüche zustehen. Soweit die Satzung über den Gründungsaufwand nichts aussagt, schulden diesen allein die Gründer. Dies hat zur Folge, dass sie im Außenverhältnis für Rechnung der GmbH zu leisten und dieser zu erstatten haben, was die Gesellschaft an Gründungsaufwand aufgebracht hat. In diesem Fall ist keine Regelung in der Satzung erforderlich.

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