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Schriftform für Änderung der Versorgung nach Übergabe eines Betriebes

Bei Übergabe eines Betriebs oder anderen Vermögens an Kinder oder andere Angehörige wird meist vereinbart, dass die Höhe der Versorgungsleistungen entsprechend § 323 ZPO anzupassen sind. So kommt z.B. bei gestiegener Bedürftigkeit der Vermögensübergeber infolge Krankheit oder Pflegbedürftigkeit eine Erhöhung der vereinbarten Versorgung in Betracht, bei verminderter Leistungsfähigkeit des Vermögensübernehmers eine Herabsetzung, z.B. bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines übernommenen Betriebes.

Soll die Höhe der Versorgung infolge geänderter Verhältnisse verringert werden, bedarf eine entsprechende Vereinbarung an sich zivilrechtlich keiner besonderen Form, sie ist also mündlich zulässig. In einer neuen Entscheidung bestimmt der Bundesfinanzhof jedoch, dass ab sofort nur noch schriftliche Vereinbarungen über die Einschränkung der Versorgungsleistungen steuerlich anerkannt werden (für eine Erhöhung der Leistungen gilt das Schriftformerfordernis ohnehin auch zivilrechtlich, daher auch steuerlich). Wenn das Formerfordernis nicht gewahrt wird, kann die Folge sein, dass die Versorgungsleistungen beim Übernehmer des Vermögens nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar sind. Allerdings sind sie dann beim Vermögensübergeber auch nicht mehr steuerpflichtig.

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