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Sparkassen-AGB: Unzulässige Entgelte

In den AGB von zwei Sparkassen war folgende Klausel enthalten:

"Nr. 17 - Entgelte, Kosten und Auslagen :

(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert."

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Klausel im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden darf, weil sie diese entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deswegen unwirksam ist. Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigt die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden unangemessen. Die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, sind unklar. Die Klausel enthält weder eine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten, noch für den Fall einer Preiserhöhung eine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung. Die Sparkassen können Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vornehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten verändern. Dies gilt auch hinsichtlich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen. Auch dafür gelten die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Diesen Grundsätzen hält das angegriffene Zinsanpassungsrecht ebenfalls nicht stand und ist daher unwirksam.

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