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Steuerberater als Berufsgeheimnisträger: Anordnung einer Außenprüfung ist trotz Anonymisierungsaufwand rechtmäßig

Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen Auskünfte verweigern. Werden sie vom Finanzamt einer Außenprüfung unterzogen, dürfen sie daher die in den geprüften Unterlagen enthaltenen mandantenbezogenen Angaben schwärzen bzw. anonymisieren.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun darauf verwiesen, dass die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber Berufsgeheimnisträgern auch im Hinblick auf den anfallenden Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand nicht per se unverhältnismäßig und willkürlich sei. Der BFH bezog sich insoweit auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. Ob Unterlagen mit mandantenbezogenen Angaben im Rahmen einer Außenprüfung tatsächlich vorzulegen und zu schwärzen sind, kann durch Anfechtung des konkreten Vorlageverlangens des Finanzamts geprüft werden.

Der BFH erklärte, dass die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung von der Frage der Rechtmäßigkeit einzelner Vorlageverlangen des Finanzamts unterschieden werden müsse. Das Recht zur Auskunftsverweigerung kann demnach nur die Mitwirkungspflicht des Berufsgeheimnisträgers im Rahmen der Außenprüfung beschränken, nicht aber die Zulässigkeit der Prüfung selbst. Dies folgt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere aus dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung. Diese würde beeinträchtigt, wenn Berufsgeheimnisträger sich unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfung ihrer Besteuerungsgrundlagen entziehen könnten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2023)

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