Aktuelles

Steuersatz für Umsätze des Hotel- und Gaststättengewerbes

In Hotelrechnungen können bestimmte steuerlich nicht begünstigte Leistungen zu einem Sammelposten (z.B. "Business-Package”, "Servicepauschale”) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Diese Vereinfachungsregel gilt für folgende Leistungen:

  • Abgabe eines Frühstücks

  • Nutzung von Kommunikationsnetzen

  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice

  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft

  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs

  • Überlassung von Fitnessgeräten

  • Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen

Dabei kann der der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden, wenn für diese Leistungen kein besonderes Entgelt vereinbart wird.

Bislang war ungeklärt, wie in der Rechnung neben der Beherbergungsleistung mit weiteren, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen (z. B. Sauna und Schwimmbad), die unter die obige Vereinfachungsregelung fallen, zu verfahren ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können der auf die Beherbergung und diese Leistungen entfallende Entgeltsanteil in der Rechnung in einem Betrag ausgewiesen werden.

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