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Streichung von Weihnachtsgeld bei langer Krankheit

Ein Arbeitsvertrag enthielt die folgende Klausel: "Die etwaige Zahlung von Gratifikationen, Prämien oder sonstigen Sondervergütungen erfolgt freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs."

Aufgrund dieser Klausel kann das Weihnachtsgeld bei langer Krankheit eines Arbeitnehmers bis auf Null gekürzt werden. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat, kann die Höhe einer Auszahlung davon abhängig gemacht werden, wie lange ein Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Das Urteil betraf eine Arzthelferin, die drei 3 Jahre lang Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsbruttogehalts erhalten hatte. Als sie im Jahr darauf von Juni bis Dezember krank war, bekam sie kein Weihnachtsgeld mehr und klagte erfolglos dagegen.

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