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Studiengebühren für ein Kind

Studiengebühren an Hochschulen können Eltern nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wie der Bundesfinanzhof ausführt, ist der Abzug derartiger Ausbildungskosten mit den allgemeinen Kinderfreibeträgen sowie dem besonderen Abzugsbetrag von 924 € für auswärtige Unterbringung des Kindes zu Ausbildungszwecken abgegolten.

Die Höhe dieser Abzugsbeträge sieht das Gericht jedenfalls für das Jahr 2004 als ausreichend an, weshalb es keine verfassungsmäßigen Bedenken hat.

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