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Tankkarte ohne Kraftstoffart und -menge führt zu Barlohn

Ein Arbeitgeber stellte seinen Arbeitnehmern Tankkarten zur Verfügung, auf denen weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die Kraftstoffart angegeben waren. Fest stand nur der maximale Gesamtwert des dem Arbeitnehmer zugewendeten Kraftstoffs. Aufgrund einer zwischen dem Arbeitgeber und dem Tankstellenbetreiber getroffenen Vereinbarung waren die Tankkarten so programmiert, dass der Kraftstoffzufluss bei Erreichung des Betrags von 44 € automatisch abschaltete. Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg nun entschieden hat, führt der Kauf von Kraftstoff mit diesen Karten nicht zu einer steuerbegünstigten Sachzuwendung, sondern zu steuerpflichtigem Barlohn. Mit der Zuwendung der Tankkarten, die wirtschaftlich eine Kreditkartenfunktion hatten, floss den Arbeitnehmern eine Einnahme in Geldeswert zu. Die Tankkarten hatten für ihre Benutzer Bargeldfunktion.

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