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TÜV-Hauptuntersuchungen sind steuerfrei

TÜV-Hauptuntersuchungen werden u.a. in Kfz-Werkstätten durchgeführt. Dabei liegt ein Leistungsaustausch nur zwischen dem TÜV und dem Kraftfahrzeughalter, nicht aber zwischen dem Kraftfahrzeughalter und der Werkstatt vor. Es handelt sich dabei um einen Hoheitsakt, so dass die TÜV-Gebühren nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Vereinnahmt die Kraftfahrzeugwerkstatt die Prüfgebühr von den Fahrzeughaltern tatsächlich, weil sie für den Kunden die Untersuchung bezahlt hat (Inkassofunktion); ist dies bei ihr ein durchlaufender Posten. In den Rechnungen an die Kunden, darf auf die TÜV-Gebühren keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen werden. Sofern dies doch der Fall sein sollte, schuldet die Werkstatt die Umsatzsteuer. Dem Kunden (Unternehmer) steht jedoch kein Vorsteuerabzug zu. (Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main).

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