Aktuelles

Übernahme der Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille

Nach den Lohnsteuerrichtlinien sind die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers kein Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Wird die entsprechende Notwendigkeit durch einen Arzt bescheinigt, muss die ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Sehhilfe ausgestellt werden. Als fachkundige Person ist nur ein Arzt, nicht jedoch ein Optiker anzusehen. Es besteht daher für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers, wenn lediglich ein Optiker, nicht jedoch ein Arzt, die entsprechende Notwendigkeit bescheinigt. In diesem Fall führt die Übernahme der Kosten zu steuerpflichtigem Lohn. (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin)

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht