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Übernahme von Studiengebühren durch Arbeitgeber

Häufig übernehmen Arbeitgeber für ihre Auszubildenden Studiengebühren, die im Rahmen des an den Berufsakademien angebotenen dualen Systems erhoben werden. Erfolgt dies aufgrund eines zwischen der Berufsakademie und dem Arbeitgeber geschlossenen Kooperationsvertrags, schuldet der Arbeitgeber die Gebühren. Die Zahlung erfolgt aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse. Sie führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei dem Auszubildenden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber sich arbeitsvertraglich verpflichtet, die von dem Auszubildenden gegenüber der Berufsakademie geschuldeten Gebühren zu zahlen. In einem solchen Fall erfolgt die Zahlung ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Die Finanzverwaltung fordert hier allerdings die Vorlage sämtlicher zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge. Aus diesen muss sich auch eine Rückzahlungsverpflichtung des Auszubildenden für den Fall ergeben, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

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