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Überpreis für ein Grundstück rechtfertigt für sich allein keine Teilwertabschreibung

Zahlt ein Unternehmer für ein Grundstück oder ein anderes Wirtschaftsgut bewusst einen Preis, der über dem Verkehrswert liegt (Überpreis), rechtfertigt dies in der Regel keine Teilwertabschreibung. Auch in diesem Fall gilt die Vermutung, dass der Teilwert eines Wirtschaftsgutes den Anschaffungskosten entspricht. In der Regel ist der Unternehmer nur deshalb bereit, einen Überpreis zu bezahlen, weil das Wirtschaftsgut für ihn von besonderem Nutzen ist, z.B. aufgrund seiner Lage zum Betrieb oder weil sich ein Grundstück gut in die bereits vorhandenen Grundstücke einfügt. In der Regel ist daher davon auszugehen, dass auch ein Käufer des Betriebs aus den gleichen Erwägungen bereit wäre, den Überpreis zu zahlen.

Sinken nach dem Kauf die Wiederbeschaffungskosten allgemein, z.B. weil die Grundstückspreise auf dem betreffenden Markt allgemein zurückgehen, kommt eine Teilwertabschreibung in Betracht. Diese ist jedoch nur in dem gleichen Prozentsatz möglich, in dem die Grundstückspreise generell gefallen sind, es kann also nicht etwa ganz auf den nun vorhandenen Verkehrswert abgeschrieben werden.

Eine Teilwertabschreibung des Überpreises ist dagegen z.B. möglich, wenn sich der Unternehmer über Eigenschaften des Grundstücks geirrt hat, z.B. ein Landwirt über die Bonität des Bodens. Ferner kommt eine Teilwertabschreibung bezüglich des Überpreises in Betracht, wenn die Umstände, die den Unternehmer zu Zahlung des Überpreises veranlasst haben, später weggefallen sind. Dies ist z.B. denkbar, wenn der Unternehmer wegen einer geplanten Betriebserweiterung ein bestimmtes Grundstück benötigte, die Betriebserweiterung aber später scheitert.

Die genannten Grundsätze gelten nicht nur für Landwirte sondern allgemein für alle Unternehmer, hat der Bundesfinanzhof soeben klargestellt.

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