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Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung?

Bei privat veranlassten Umzugskosten handelt es sich um typische Lebenshaltungskosten, mit denen jedermann zu rechnen hat. Sie können daher unabhängig vom Grund ihres Entstehens grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, hat der Bundesfinanzhof erneut entschieden. Ausnahmsweise gilt etwas Anderes, wenn der Umzug wegen einer Krankheit zwingend erforderlich ist. Anmerkung: Die Umzugskosten können unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. unbare Zahlung) als haushaltsnahe Dienstleistung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (ab 2009: höchstens 4.000 €) von der Steuer abgezogen werden.

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