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Unterhaltszahlungen an Angehörige in der Türkei

Die Finanzverwaltung hat ab dem Veranlagungsjahr 2007 die Anforderungen verschärft, unter denen Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung an im Ausland lebende Angehörige abgezogen werden können. Da in der Türkei die vorgeschriebenen Bestätigungen der Meldedaten durch die Meldebehörden nicht erfolgen können, werden stattdessen weiterhin entsprechende Bestätigungen der Verwaltungsbezirkspräsidenten in den Provinzen oder der Landräte in den Kreisen anerkannt. (Finanzverwaltung)

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