Aktuelles

Verkauf von Taxikonzessionen

Die Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Bei dem Verkauf einer Taxikonzession kann es sich um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen oder eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung handeln. Für die Beurteilung kommt es darauf an, ob die verkaufte Konzession das gesamte Unternehmen bzw. einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb oder nur einen unselbständigen Teil des Unternehmens bildete. Die Finanzverwaltung unterscheidet dabei die folgenden Fälle: Hat der Taxiunternehmer lediglich eine Konzession inne und veräußert er diese, bildet die Taxikonzession das gesamte Unternehmen. Es kann dann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen. Hat der Taxiunternehmer eine bestimmte Anzahl von Taxikonzessionen inne und veräußert er lediglich eine oder mehrere davon, liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nur dann vor, wenn die veräußerte(n) Konzession(en) einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb bilden. Dieser muss wirtschaftlich selbständig sein. Wird nur eine von zwei Konzessionen veräußert, verneint die Finanzverwaltung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Es liegt dann eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung eines Wirtschaftsguts vor.

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht