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Verluste aus Gewerbeimmobilie: Überschusserzielungsabsicht ist nachzuweisen

Bei langfristiger Vermietung von Wohnungen ist grundsätzlich zu unterstellen, dass der Vermieter beabsichtigt, auf Dauer einen Überschuss zu erwirtschaften. Es ist nicht anhand einer Kalkulation nachzurechnen, ob ein Überschuss möglich erscheint.

Für die Vermietung einer für gewerbliche Zwecke genutzten Immobilie gilt diese Beweiserleichterung nicht, wie der Bundesfinanzhof soeben entschieden hat. Auch bei langfristiger Vermietung einer Gewerbeimmobilie ist ggf. im Einzelfall zu prüfen, ob der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer einen Überschuss zu erzielen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Vermieters. Die Anerkennung lang anhaltender Verluste aus Vermietung der Immobilie wird damit erschwert.

Steht die Immobilie längere Zeit leer, muss der Vermieter nachweisen, sich dauerhaft und ernsthaft um Mieter bemüht zu haben. Zeigt sich, dass für die Immobilie, so wie sie ist, kein Markt besteht, muss der Vermieter unter Umständen durch Umbaumaßnahmen versuchen, einen vermietbaren Zustand zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand hin, spricht dies gegen eine Absicht, auf Dauer einen Überschuss erwirtschaften zu wollen. Die Verluste sind dann steuerlich nicht zu berücksichtigen.

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