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Werbungskosten: Aufwendungen für Diensthund

Ein Polizeihundeführer kann die Aufwendungen für den Diensthund als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abziehen. Voraussetzung ist, dass der Hund in seinem Privathaushalt gehegt und gepflegt wird und die private Nutzung des Hundes nach einer Polizeidienstvorschrift untersagt ist. (Niedersächsisches Finanzgericht)

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