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Werbungskosten: Fachliteratur

Die Aufwendungen für berufliche Fachliteratur werden nur als Werbungskosten anerkannt, wenn der Kauf durch Rechnungen bzw. Quittungen nachgewiesen wird. Diese Belege müssen den Namen/Firma des Käufers und den Titel des Buches enthalten. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil ausgeführt und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Er hat dabei darauf hingewiesen, dass es auch keinen allgemein gültigen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass eine Registrierkassenquittung als Beleg für ein Fachbuch stets anzuerkennen sei, wenn der Käufer nachträglich den Titel des angeschafften Buches bezeichnet und seine Verwendung darlegt.

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