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Widerruf oder Herabsetzung der Pension

Eine GmbH kann die monatliche Betriebspension eines ausgeschiedenen Geschäftsführers nach Eintritt des Versorgungsfalls oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit nur ganz ausnahmsweise widerrufen oder herabsetzen. Dies setzt voraus, dass die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und damit für die Gesellschaft unzumutbar ist. Die Geltendmachung der Ruhegeldansprüche muss aufgrund schwerster Verfehlungen des Geschäftsführers rechtsmissbräuchlich sein. Dieser muss die Gesellschaft in eine ihre Existenz bedrohende Lage gebracht haben. Wichtige Gründe, die zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen oder der Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften reichen für einen Widerruf oder eine Herabsetzung der Pension nicht aus. (Oberlandesgericht München)

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